09.10.2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind seit dem 10.09.2022 gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers (Gonstalla & Koerver Gbr) wie auch die von Ihm gestellten Mitarbeiter.
Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit.
Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienstleistungsverträge einzustufen.
2.1 Vertraulichkeit
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen und Kenntnisse dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geheim zu haltende Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Keine Dritten sind Subunternehmer und Vertragspartner der Gonstalla & Koerver Gbr oder des Kunden, sofern deren Kenntnis erforderlich ist und diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
Eine Beauftragung für die auf der Homepage angebotenen oder separat vereinbarten Dienstleistungen gilt nur durch eine weitere schriftliche Auftragsbestätigung nach § 362 HGB. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil. Für eine Beauftragung als Techniker reicht eine mündliche oder fernmündliche Bestätigung aus.
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
4.1 Höhere Gewalt
Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Gonstalla & Koerver Gbr die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Gonstalla & Koerver Gbr nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie insbesondere Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, militärische Konflikte, Unruhen, Terroranschläge, Streik, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Vorleistung Dritter aufgrund höherer Gewalt verzögert. Jede Partei wird alles, was erforderlich und zumutbar ist unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um die Folgen, der höheren Gewalt zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses unverzüglich anzeigen. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei, die hiervon betroffene Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch durch den Kunden zu zahlen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung der EAW Safety erforderlich sind, insbesondere jedoch nachfolgende, für EAW Safety unentgeltlich, rechtzeitig und in erforderlichem Umfang zu
erbringen:
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein:
– technischen Pläne und Zeichnungen
– Grundrisse
– Bestuhlungspläne
– Flucht- & Rettungswegpläne
– Detailzeichnungen
– Bühnenpläne
– Beschallungspläne
– Beleuchtungspläne
– Berechnungen
– Energieanforderungen
– Materiallisten.
Sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes / der Produktion benötigt werden.
Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
Die Koordination der Arbeiten nach DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1 §6) unterliegt dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß den geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
Der Umfang, der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder eMail. Eine eMail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.
Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, ..), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz.
Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von acht Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als acht Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je angefangener Stunde ein zehntel und bei länger als zehn Stunden ein achtel der vereinbarten Tagespauschale. Ab der fünfzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Fünftel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
Der Auftragnehmer führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus. Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt. Diese Tätigkeiten sind gesondert zu vereinbaren.
Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt zehn Werktage ab Rechnungsdatum. Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Die Schriftform ist erfüllt, wenn der Einspruch per Telefax zugestellt wird. Eine eMail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und der Auftragnehmer wird mit weiteren Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in bar oder per Scheck dem Auftragnehmer persönlich oder den von ihm bestimmten Personen zu übergeben. Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.
Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.
Werden dem Auftragnehmer Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen diese ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein. Ebenso ist eine Grundausstattung der Helfer zur persönlichen Sicherheit (PSA) zwingend erforderlich.
Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Kalte Getränke (Mineralwasser ohne Kohlensäure) sowie Kaffee stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung. Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Gerichtsstand Landshut in Niederbayern). Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Email genügt dem Erfordernis der Schriftform.
Waldfeucht-Haaren, 12.09.2022
André Gonstalla